Art. 40 – Fangverbote und -beschränkungen

REG_2006_51 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

(1)Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIII aufgeführten Arten ist in den in diesem Anhang ausgewiesenen Bereichen und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2)Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XIV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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