Art. 1

REG_2006_514 · zur Abweichung für das Wirtschaftsjahr 2005/06 von der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 hinsichtlich der Frist für die Lieferung von Getreide zur Intervention in bestimmten Mitgliedstaaten

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 erfolgt für das Wirtschaftsjahr 2005/06 die letzte Lieferung von Getreide, das in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zur Intervention angeboten wird, spätestens am Ende des siebten Monats nach dem Monat des Angebotseingangs, in keinem Fall jedoch später als am 31. Juli 2006.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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