Art. 7

REG_2006_704 · zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007)

(1)Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.
(2)Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 erhalten hat. Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.
(3)Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge: a) in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes: — 0202 10 00 , 0202 20 , — 0202 30 , 0206 29 91 ; b) in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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