REG_2006_764 · über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko
Die in dem Protokoll zu dem Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Kategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quote Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten Wadenfänger Spanien 20 Nichtindustrielle Fischerei Nord Grundleinenfänger, < 40 BRZ Spanien 20 Portugal 7 Grundleinenfänger, > 40 BRZ < 150 BRZ Portugal 3 Nichtindustrielle Fischerei Süd Spanien 20 Fischerei auf demersale Arten Grundleinenfänger Spanien 7 Portugal 4 Trawler Spanien 10 Italien 1 Thunfischfang Angelfänger Spanien 23 Frankreich 4 Industrielle Fischerei auf pelagische Arten Deutschland 4 850 t Litauen 15 520 t Lettland 8 730 t Niederlande 19 400 t Irland 2 500 t Polen 2 500 t Vereinigtes Königreich 2 500 t Spanien 400 t Portugal 1 333 t Frankreich 2 267 t
Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2). Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll des Abkommens festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
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