Art. 9

REG_2006_765 · über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

(1)Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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