Art. 1

REG_2006_85 · zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

(1)Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0302 12 00 , ex 0303 11 00 , ex 0303 19 00 , ex 0303 22 00 , ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2)Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht für die Einfuhren von Wildlachs.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Falle von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Falle von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.
(3)Der endgültige Antidumpingzoll für Nordlaks Oppdrett AS beträgt: Unternehmen Endgültiger Zoll TARIC-Zusatzcode Nordlaks Oppdrett AS, Boks 224, 8455 Stokmarknes, Norwegen 0,0 % A707
(4)Für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) entspricht der endgültige Antidumpingzoll der Differenz zwischen dem in Absatz 5 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wenn letzterer niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis.
Wenn der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft dem jeweiligen, in Absatz 5 festgelegten Mindesteinfuhrpreis entspricht oder diesen übersteigt, werden keine Zölle vereinnahmt.
(5)Für die Zwecke von Absatz 4 gelten die in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreise.
Ergibt eine nach der Einfuhr durchgeführte Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft (nachstehend „Nacheinfuhrpreis“ genannt) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so gelten die in der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten spezifischen Antidumpingzölle, außer wenn die Anwendung des in der dritten Spalte genannten spezifischen Zolls zuzüglich des Nacheinfuhrpreises zu einem Betrag führt (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich spezifischer Zoll), der unter dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis liegt.
Ist dies der Fall, so entspricht die Höhe des Zolls der Differenz zwischen dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis.
Im Falle einer rückwirkenden Erhebung wird der spezifische Zoll abzüglich aller bereits entrichteten Antidumpingzölle auf der Grundlage des Mindesteinfuhrpreises vereinnahmt.
Aufmachung des Zuchtlachses Mindesteinfuhrpreis in EUR/kg Nettogewicht Spezifischer Zoll in EUR/kg Nettogewicht TARIC-Code Ganzer Fisch, frisch, gekühlt oder gefroren 2,80 0,40 0302 12 00 12, 0302 12 00 33, 0302 12 00 93, 0303 11 00 93, 0303 19 00 93, 0303 22 00 12, 0303 22 00 83 Ausgenommen, mit Kopf, frisch, gekühlt oder gefroren 3,11 0,45 0302 12 00 13, 0302 12 00 34, 0302 12 00 94, 0303 11 00 94, 0303 19 00 94, 0303 22 00 13, 0303 22 00 84 Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren 3,49 0,50 0302 12 00 15, 0302 12 00 36, 0302 12 00 96, 0303 11 00 18, 0303 11 00 96, 0303 19 00 18, 0303 19 00 96, 0303 22 00 15, 0303 22 00 86 Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300 g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Haut 5,01 0,73 0304 10 13 13, 0304 10 13 94, 0304 20 13 13, 0304 20 13 94 Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300 g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Haut 6,40 0,93 0304 10 13 14, 0304 10 13 95, 0304 20 13 14, 0304 20 13 95 Andere Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von 300 g/Filet oder weniger, frisch, gekühlt oder gefroren 7,73 1,12 0304 10 13 15, 0304 10 13 96, 0304 20 13 15, 0304 20 13 96
(6)Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der Absätze 4 und 5 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(7)Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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