Art. 11 – Gültigkeit genutzter Einfuhrgenehmigungen und der in den Artikeln 47, 48, 49, 60 und 63 genannten Bescheinigungen

REG_2006_865 · mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(1)Kopien für den Inhaber genutzter Einfuhrgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen: a) wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind; b) wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden; c) wenn darin angegebene Exemplare zerstört wurden; d) wenn die Angaben in den Feldern 3, 6 oder 8 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.
(2)Die in den Artikeln 47, 48, 49 und 63 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen: a) wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind; b) wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden; c) wenn darin angegebene Exemplare zerstört wurden; d) wenn die Angaben in den Feldern 2 und 4 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.
(3)Die nach den Artikeln 48 und 63 ausgestellten Bescheinigungen sind transaktionsbezogen, sofern die bescheinigten Exemplare nicht einmalig und dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, kann ferner nach Rücksprache mit der jeweiligen wissenschaftlichen Behörde beschließen, dass Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen.
(4)Die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 60 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen. Solche ungültig gewordenen Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die die entsprechenden Änderungen wiedergibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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