Anhang I

REG_2006_909 · zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:
1.Ziffer 2.096 wird gestrichen.
2.Nach Ziffer 2.107 wird folgender Absatz eingefügt: „j) Unterstellte Bankgebühr (FISIM) 2.107.1 Nach der Übereinkunft im ESVG 95 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten, gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) als Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gebucht werden (vgl. ESVG 95 Anhang I).“
2.107.1 Nach der Übereinkunft im ESVG 95 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten, gegen unterstellte Gebühren erbrachten Bankdienstleistungen (FISIM) als Vorleistungen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs gebucht werden (vgl. ESVG 95 Anhang I).“
3.Die Überschrift von Ziffer 2.108 erhält folgende Fassung: „k) Sonstige Güter und Dienstleistungen“.
4.Ziffer 2.108 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite)“.
„i) In Rechnung gestellte Bankgebühren (jedoch nicht Zinsen für Bankkredite)“.
5.Ziffer 3.079 erhält folgende Fassung: „3.079 Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108 Buchstabe i; ESVG 95, Anhang I, 4.51).“
„3.079 Da der Wert der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen, die mit der unterstellten Bankgebühr gemessen werden, den verschiedenen Kunden zugerechnet wird, müssen die von Kreditinstituten tatsächlich geleisteten oder empfangenen Zinszahlungen um die Spanne bereinigt werden, bei der es sich um das implizite Entgelt der finanziellen Mittler handelt. Der Betrag der von Kreditnehmern an finanzielle Mittler gezahlten Zinsen muss um den geschätzten Wert des gezahlten Entgelts verringert werden, während der Betrag der von Einlegern empfangenen Zinsen um diesen Wert erhöht werden muss. Dieses Entgelt wird als Zahlungen für die von finanziellen Mittlern für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen behandelt und nicht als Zinszahlungen (vgl. Ziffer 2.107.1 und 2.108 Buchstabe i; ESVG 95, Anhang I, 4.51).“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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