ErwGr. 1

REG_2006_949 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Durch die Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) wurde die Zusätzliche Anmerkung 8 in Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur aufgenommen, um die Einreihung von gesalzenem Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen der Position 0210 („Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen“) zu klären. 1995 wurde diese Zusätzliche Anmerkung in Zusätzliche Anmerkung 7 umbenannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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