(1)Unter „Zuckererzeugung“ im Sinne von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge zu verstehen von a) Weißzucker; b) Rohzucker; c) Invertzucker; d) Sirupen einer der folgenden Kategorien, im Folgenden „Sirupe“ genannt: i) Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 70 % aufweisen und aus Zuckerrüben hergestellt sind, ii) Sirupe aus Saccharose oder aus Invertzucker, die eine Reinheit von mindestens 75 % aufweisen und aus Zuckerrohr hergestellt sind.
(2)Die Zuckererzeugung umfasst nicht a) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; b) die Weißzuckermengen, hergestellt aus Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist; c) die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Rohzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; d) die Rohzuckermengen, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Rohzucker erzeugt worden ist; e) die Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden; f) die Mengen an Sirupen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Zucker oder Invertzucker verarbeitet werden; g) die Mengen an Zucker, Invertzucker und Sirupen, die im Veredelungsverkehr hergestellt worden sind; h) die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in dem diesen Invertzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind; i) die Mengen an Invertzucker, hergestellt aus Sirupen, die nicht in demselben Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Invertzucker erzeugt worden ist.
(3)Die Zuckererzeugung wird folgendermaßen in Weißzucker ausgedrückt: a) bei Weißzucker ohne Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden; b) bei Rohzucker nach Maßgabe seines nach Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bestimmten Rendements; c) bei Invertzucker durch Multiplikation der Erzeugung mit dem Koeffizienten 1; d) bei Sirupen, die als Zwischenprodukte anzusehen sind, abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bestimmt wird; e) bei Sirupen, die nicht als Zwischenprodukte anzusehen sind, abhängig vom Gehalt an Zucker, ausgedrückt in Saccharose gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission (5).
(4)Aus einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr stammender Fegezucker wird abhängig von seinem Saccharosegehalt in Weißzucker ausgedrückt.
(5)Die Reinheit der Sirupe wird errechnet, indem der Gehalt an Gesamtzucker durch den Gehalt an Trockenstoff dividiert wird. Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Gehalt an Trockenstoff und dem Polarisationsgrad dieses Sirups. Der Gehalt an Trockenstoff wird nach der aerometrischen oder refraktometrischen Methode bestimmt. Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein gesamtes Wirtschaftsjahr auch nach dem tatsächlichen Rendementwert der Sirupe bestimmt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025
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