Art. 3 – Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalbewirtschaftungsplans

REG_2007_1100 · mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

(1)Ein Mitgliedstaat kann von der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans befreit werden, wenn hinreichend begründet wird, dass die in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flusseinzugsgebiete oder Seegewässer keine natürlichen Lebensräume des Europäischen Aals bilden.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2008 einen nach Absatz 1 erstellten Antrag auf Ausnahme.
(3)Diese Anträge auf Ausnahme werden nach einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 von der Kommission genehmigt.
(4)Genehmigt die Kommission einen Antrag auf Ausnahme, so gilt Artikel 4 nicht für den betreffenden Mitgliedstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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