REG_2007_116 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
Artikel 34a der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:
1.Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 kann für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehene Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 und gegebenenfalls die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Beihilfe gewährt werden, wenn a) es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt; b) es im Wirtschaftsjahr 2006/07 unter den in Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Verarbeitungsunternehmen ausgelagert wird; c) die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt sind; d) es im Wirtschaftsjahr 2005/06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.“
2.Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen 90-Tage-Frist für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs werden die Beihilfen, welche die Begünstigten beanspruchen können, wie folgt gezahlt: a) Die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Zahlungsentscheidung der Zahlstelle gezahlt. b) Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird innerhalb der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fristen gezahlt.“
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