Art. 2

REG_2007_129 · über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

Die Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit INN die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen für die ebenfalls Zollfreiheit gilt, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind, wird ab 1. Januar 2007 durch die Liste in Anhang II ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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