Art. 1

REG_2007_1299 · über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

(1)Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens: a) für die Erzeugung: i) Bestimmungen über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen; ii) Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen; iii) Bestimmungen über das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung; b) für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots: i) die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft; ii) die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe.
(2)Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen, der vom Verkäufer selbst oder, im Fall des Verkaufs durch eine Erzeugergemeinschaft, von ihren Mitgliedern erzeugt worden ist, an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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