Art. 2 – Übergangsbestimmungen für in Zypern oder Malta befindliche Institute

REG_2007_1348 · über Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Zypern und Malta

(1)Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Zypern oder Malta befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. Januar 2008 bis zum 15. Januar 2008.
(2)Die Mindestreservebasis jedes in Zypern oder Malta befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2007 festgelegt. Institute, die sich in Zypern oder Malta befinden, melden der Zentralbank von Zypern bzw. der Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die monetären und Finanzstatistiken der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) festgelegt ist. In Zypern oder Malta befindliche Institute, denen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) eine Ausnahmeregelung eingeräumt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2007.
(3)Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Zypern oder Malta befindliches Institut oder dessen jeweilige nationale Zentralbank die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 11. Dezember 2007. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 11. Dezember 2007, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.
(4)Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Zypern befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind. Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Malta befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Zypern oder Malta befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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