ErwGr. 2

REG_2007_1388 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sieht ungeachtet der besonderen Eigenschaften oder der Herstellungsverfahren einen einzigen Beihilfesatz für alle unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vor, weswegen sich bestimmte Bedingungen für die Herstellung von künstlich getrocknetem Trockenfutter erübrigen, die die Differenzierung von sonnengetrocknetem und künstlich getrocknetem Trockenfutter erleichtern sollten. Diese Änderung könnte möglicherweise auch zu einer Veränderung der Handelsbräuche führen und es einfacher machen, effizientere und umweltgerechtere Herstellungsmethoden zu entwickeln. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass die Zulassung der Verarbeitungsunternehmen weiterhin der Bedingung unterliegt, dass diese in der Lage sind, Trockenfutter gemäß den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 herzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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