Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2007_1404 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
a)die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;
b)„Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;
c)„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;
d)„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;
e)„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein fortlaufender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Schiff außerhalb des Hafens befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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