Art. 3

REG_2007_1418 · über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.
Die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 gilt jedoch weiterhin für eine Dauer von 60 Tagen ab diesem Zeitpunkt für die in Spalte c des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle, die in Spalte b oder in den Spalten b und d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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