ErwGr. 7

REG_2007_1428 · zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Die Ausnahmeregelung, die vor der Änderung der entsprechenden Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 galt, muss wieder aufgenommen werden, damit die Mitgliedstaaten, in denen die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder dem Haltungsbetrieb gering ist, oder wo es zur Vermeidung von Inzucht für notwendig erachtet wird, die Beseitigung der betroffenen Tiere ab dem Datum der genannten Anordnung fünf Zuchtjahre lang hinausschieben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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