Art. 3

REG_2007_1475 · zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2008)

Das im Anhang dieser Verordnung aufgeführte Zollkontingent wird von der Kommission nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung finden keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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