ErwGr. 2

REG_2007_1475 · zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2008)

Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Erzeugnisses und des Marktes scheint der Einsatz des Windhund-Verwaltungsverfahrens geeignet zu sein. In dem Bemühen um Vereinfachung ist das Kontingent der Maniokerzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) im Rahmen der Ein- und Ausfuhren von Getreide- und Reiserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) zu verwalten. Die Verwaltung hat anhand der Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) zu erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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