Anhang II

REG_2007_1533 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang IA wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Leng Molva molva Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03.
Belgien 8 ( 1) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 62 Deutschland 8 ( 1) Schweden 24 Vereinigtes Königreich 8 ( 1) EG 109 b) Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD Dänemark 3 800 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 11 ( 2) Schweden 1 359 EG 5 170 TAC 5 170 c) Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet VII erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : VII NEP/07.
Spanien 1 509 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 6 116 Irland 9 277 Vereinigtes Königreich 8 251 EG 25 153 TAC 25 153 “ d) Der Eintrag für Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe NEP/8ABDE.
Spanien 259 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 4 061 EG 4 320 TAC 4 320 “ e) Der Eintrag für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung: „Art : Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV T/B/2AC4-C Belgien 386 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 825 Deutschland 211 Frankreich 99 Niederlande 2 923 Schweden 6 Vereinigtes Königreich 813 EG 5 263 TAC 5 263 “ f) Der Eintrag für Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Gemeinsame Seezunge Solea solea Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId SOL/3A/BCD Dänemark 755 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 44 ( 3) Niederlande 73 ( 3) Schweden 28 EG 900 TAC 900 g) Der Eintrag für Dornhai im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Dornhai Squalus acanthias Gebiet : IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV DGS/135X14 EG 2 828 ( 4) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TAC 2 828 h) Der Eintrag für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung: „Art : Stintdorsch Trisopterus esmarki Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV NOP/2A3A4.
Dänemark 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 0 ( 5) Niederlande 0 ( 5) EG 0 Norwegen 1 000 ( 6) ( 7) TAC entfällt
a)Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Leng Molva molva Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03.
Belgien 8 ( 1) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 62 Deutschland 8 ( 1) Schweden 24 Vereinigtes Königreich 8 ( 1) EG 109
„Art : Leng Molva molva Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03.
„Art : Leng Molva molva
Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03.
Belgien 8 ( 1) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 62
Deutschland 8 ( 1)
Schweden 24
Vereinigtes Königreich 8 ( 1)
EG 109
b)Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD Dänemark 3 800 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 11 ( 2) Schweden 1 359 EG 5 170 TAC 5 170
„Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD
„Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus
Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD
Dänemark 3 800 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 11 ( 2)
Schweden 1 359
EG 5 170
TAC 5 170
c)Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet VII erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : VII NEP/07.
Spanien 1 509 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 6 116 Irland 9 277 Vereinigtes Königreich 8 251 EG 25 153 TAC 25 153 “
„Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : VII NEP/07.
„Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus
Gebiet : VII NEP/07.
Spanien 1 509 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 6 116
Irland 9 277
Vereinigtes Königreich 8 251
EG 25 153
TAC 25 153 “
d)Der Eintrag für Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe erhält folgende Fassung: „Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe NEP/8ABDE.
Spanien 259 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 4 061 EG 4 320 TAC 4 320 “
„Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet : VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe NEP/8ABDE.
„Art : Kaisergranat Nephrops norvegicus
Gebiet : VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe NEP/8ABDE.
Spanien 259 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Frankreich 4 061
EG 4 320
TAC 4 320 “
e)Der Eintrag für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung: „Art : Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV T/B/2AC4-C Belgien 386 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 825 Deutschland 211 Frankreich 99 Niederlande 2 923 Schweden 6 Vereinigtes Königreich 813 EG 5 263 TAC 5 263 “
„Art : Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV T/B/2AC4-C
„Art : Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus
Gebiet : EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV T/B/2AC4-C
Belgien 386 Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 825
Deutschland 211
Frankreich 99
Niederlande 2 923
Schweden 6
Vereinigtes Königreich 813
EG 5 263
TAC 5 263 “
f)Der Eintrag für Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art : Gemeinsame Seezunge Solea solea Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId SOL/3A/BCD Dänemark 755 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 44 ( 3) Niederlande 73 ( 3) Schweden 28 EG 900 TAC 900
„Art : Gemeinsame Seezunge Solea solea Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId SOL/3A/BCD
„Art : Gemeinsame Seezunge Solea solea
Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId SOL/3A/BCD
Dänemark 755 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 44 ( 3)
Niederlande 73 ( 3)
Schweden 28
EG 900
TAC 900
g)Der Eintrag für Dornhai im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Dornhai Squalus acanthias Gebiet : IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV DGS/135X14 EG 2 828 ( 4) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TAC 2 828
„Art : Dornhai Squalus acanthias Gebiet : IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV DGS/135X14
„Art : Dornhai Squalus acanthias
Gebiet : IIIa; EG- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV DGS/135X14
EG 2 828 ( 4) Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TAC 2 828
h)Der Eintrag für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung: „Art : Stintdorsch Trisopterus esmarki Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV NOP/2A3A4.
Dänemark 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 0 ( 5) Niederlande 0 ( 5) EG 0 Norwegen 1 000 ( 6) ( 7) TAC entfällt
„Art : Stintdorsch Trisopterus esmarki Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV NOP/2A3A4.
„Art : Stintdorsch Trisopterus esmarki
Gebiet : IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV NOP/2A3A4.
Dänemark 0 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Deutschland 0 ( 5)
Niederlande 0 ( 5)
EG 0
Norwegen 1 000 ( 6) ( 7)
TAC entfällt
2.
Anhang IB wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art : Hering Clupea harengus Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.
Belgien 30 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 28 550 Deutschland 5 000 Spanien 94 Frankreich 1 232 Irland 7 391 Niederlande 10 217 Polen 1 445 Portugal 94 Finnland 442 Schweden 10 580 Vereinigtes Königreich 18 253 EG 83 328 Norwegen 74 995 ( 8) Färöer 10 834 ( 8) TAC 1 280 000 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nicht mehr als die im Folgenden aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) (HER/*2AJMN) Belgien 30 ( 9) Dänemark 28 550 ( 9) Deutschland 5 000 ( 9) Spanien 94 ( 9) Frankreich 1 232 ( 9) Irland 7 391 ( 9) Niederlande 10 217 ( 9) Polen 1 445 ( 9) Portugal 94 ( 9) Finnland 442 ( 9) Schweden 10 580 ( 9) Vereinigtes Königreich 18 253 ( 9) Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F) (HER/*25B-F) Belgien 3 Dänemark 3 712 Deutschland 650 Spanien 12 Frankreich 159 Irland 960 Niederlande 1 329 Polen 187 Portugal 12 Finnland 56 Schweden 1 374 Vereinigtes Königreich 2 374 b) Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Lodde Mallotus villosus Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV CAP/514GRN Alle Mitgliedstaaten 0 EG 28 490 ( 10) ( 11) TAC entfällt c) Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV GHL/514GRN Deutschland 6 718 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Vereinigtes Königreich 353 EG 7 946 ( 12) TAC entfällt d) Folgender Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II wird im Anschluss an den Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II eingefügt: „Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II RED/1/2INT EG entfällt ( 13) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TAC 15 500 ( 14) e) Der Eintrag für Rotbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets Va erhält folgende Fassung: „Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Isländische Gewässer des Gebiets Va RED/05A-IS Belgien 100 ( 15) ( 16) Deutschland 1 690 ( 15) ( 16) Frankreich 50 ( 15) ( 16) Vereinigtes Königreich 1 160 ( 15) ( 16) EG 3 000 ( 15) ( 16) TAC entfällt
a)Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art : Hering Clupea harengus Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.
Belgien 30 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 28 550 Deutschland 5 000 Spanien 94 Frankreich 1 232 Irland 7 391 Niederlande 10 217 Polen 1 445 Portugal 94 Finnland 442 Schweden 10 580 Vereinigtes Königreich 18 253 EG 83 328 Norwegen 74 995 ( 8) Färöer 10 834 ( 8) TAC 1 280 000 Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nicht mehr als die im Folgenden aufgeführten Mengen gefangen werden: Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) (HER/*2AJMN) Belgien 30 ( 9) Dänemark 28 550 ( 9) Deutschland 5 000 ( 9) Spanien 94 ( 9) Frankreich 1 232 ( 9) Irland 7 391 ( 9) Niederlande 10 217 ( 9) Polen 1 445 ( 9) Portugal 94 ( 9) Finnland 442 ( 9) Schweden 10 580 ( 9) Vereinigtes Königreich 18 253 ( 9) Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F) (HER/*25B-F) Belgien 3 Dänemark 3 712 Deutschland 650 Spanien 12 Frankreich 159 Irland 960 Niederlande 1 329 Polen 187 Portugal 12 Finnland 56 Schweden 1 374 Vereinigtes Königreich 2 374
„Art : Hering Clupea harengus Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.
„Art : Hering Clupea harengus
Gebiet : EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II HER/1/2.
Belgien 30 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Dänemark 28 550
Deutschland 5 000
Spanien 94
Frankreich 1 232
Irland 7 391
Niederlande 10 217
Polen 1 445
Portugal 94
Finnland 442
Schweden 10 580
Vereinigtes Königreich 18 253
EG 83 328
Norwegen 74 995 ( 8)
Färöer 10 834 ( 8)
TAC 1 280 000
Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) (HER/*2AJMN)
Belgien 30 ( 9)
Dänemark 28 550 ( 9)
Deutschland 5 000 ( 9)
Spanien 94 ( 9)
Frankreich 1 232 ( 9)
Irland 7 391 ( 9)
Niederlande 10 217 ( 9)
Polen 1 445 ( 9)
Portugal 94 ( 9)
Finnland 442 ( 9)
Schweden 10 580 ( 9)
Vereinigtes Königreich 18 253 ( 9)
Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62 °N (HER/*25B-F) (HER/*25B-F)
Belgien 3
Dänemark 3 712
Deutschland 650
Spanien 12
Frankreich 159
Irland 960
Niederlande 1 329
Polen 187
Portugal 12
Finnland 56
Schweden 1 374
Vereinigtes Königreich 2 374
b)Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Lodde Mallotus villosus Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV CAP/514GRN Alle Mitgliedstaaten 0 EG 28 490 ( 10) ( 11) TAC entfällt
„Art : Lodde Mallotus villosus Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV CAP/514GRN
„Art : Lodde Mallotus villosus
Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV CAP/514GRN
Alle Mitgliedstaaten 0
EG 28 490 ( 10) ( 11)
TAC entfällt
c)Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV GHL/514GRN Deutschland 6 718 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Vereinigtes Königreich 353 EG 7 946 ( 12) TAC entfällt
„Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV GHL/514GRN
„Art : Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides
Gebiet : Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV GHL/514GRN
Deutschland 6 718 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
Vereinigtes Königreich 353
EG 7 946 ( 12)
TAC entfällt
d)Folgender Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II wird im Anschluss an den Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II eingefügt: „Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II RED/1/2INT EG entfällt ( 13) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TAC 15 500 ( 14)
„Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II RED/1/2INT
„Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Internationale Gewässer der ICES-Gebiete I und II RED/1/2INT
EG entfällt ( 13) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.
TAC 15 500 ( 14)
e)Der Eintrag für Rotbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebiets Va erhält folgende Fassung: „Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Isländische Gewässer des Gebiets Va RED/05A-IS Belgien 100 ( 15) ( 16) Deutschland 1 690 ( 15) ( 16) Frankreich 50 ( 15) ( 16) Vereinigtes Königreich 1 160 ( 15) ( 16) EG 3 000 ( 15) ( 16) TAC entfällt
„Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Isländische Gewässer des Gebiets Va RED/05A-IS
„Art : Rotbarsch Sebastes spp.
Gebiet : Isländische Gewässer des Gebiets Va RED/05A-IS
Belgien 100 ( 15) ( 16)
Deutschland 1 690 ( 15) ( 16)
Frankreich 50 ( 15) ( 16)
Vereinigtes Königreich 1 160 ( 15) ( 16)
EG 3 000 ( 15) ( 16)
TAC entfällt
3.
Anhang IIA wird wie folgt geändert: a) Nummer 10.1 erhält folgende Fassung: „10.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1.
Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren.
Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“ b) Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22.
Fischereiaufwandsmeldungen Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26.
Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände ( unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“ *1) ( *1)ABl.
L 70 vom 9.3.2004, S. 8."
a)Nummer 10.1 erhält folgende Fassung: „10.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1.
Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren.
Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“
„10.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1.
Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren.
Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 5.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.“
b)Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22.
Fischereiaufwandsmeldungen Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26.
Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände ( unterliegen Schiffe, die mit Überwachungsanlagen gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“ *1) ( *1)ABl.
L 70 vom 9.3.2004, S. 8."
4.
Anhang IIB wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“ b) Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1.
Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren.
Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ c) Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17.
Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen.
Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“
a)Der Titel erhält folgende Fassung: „FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“
b)Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1.
Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren.
Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“
„9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1.
Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren.
Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“
c)Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17.
Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen.
Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“
5.
Anhang IIC wird wie folgt geändert: a) Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1.
Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren.
Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ b) Nummer 16 erhält folgende Fassung: „16.
Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen.
Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“
a)Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1.
Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren.
Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“
„9.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1.
Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren.
Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat.
Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt.
Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert.
Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.
Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern die Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren eingesetzt wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“
b)Nummer 16 erhält folgende Fassung: „16.
Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Fanggerätegruppen nach Nummer 3 einsetzen.
Schiffe, die mit Überwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“
6.
Nummer 9.4 Buchstabe a des Anhangs III erhält folgende Fassung: „a) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen.
Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km.
Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“
„a) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, sind maximal 100 Maschen tief, weisen einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 auf und sind weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen.
Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen; die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km.
Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder.“
(*1) ABl.
L 70 vom 9.3.2004, S. 8.“
(1)Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
(2)Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
(3)Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“
(4)Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.“
(5)Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.
(6)Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.
(7)Nur als Beifang.“
(8)Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote).
Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.
(9)Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt.“
(10)Hiervon 28 490 Tonnen an Island.
(11)Vor dem 30.
April 2007 zu fischen.“
(12)Davon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.“
(13)Die Fangtätigkeiten sind auf diejenigen Schiffe beschränkt, die auch bisher schon im NEAFC-Regelungsbereich Rotbarschfang betrieben haben.
(14)Darf während des Zeitraums vom 1.
September bis zum 15.
November 2007 gefischt werden.
Die TAC umfasst alle Beifänge.“
(15)Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).
(16)Von Juli bis Dezember zu fangen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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