ErwGr. 8

REG_2007_1533 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Ein entsprechender Antrag der Niederlande in Bezug auf die TAC für Steinbutt und Glattbutt in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV wurde als begründet betrachtet und sollte daher umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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