Art. 19

REG_2007_1558 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2007

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII zum Statut der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII zum vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut festgesetzt auf
— monatlich 122,83 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5,
— monatlich 188,31 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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