Art. 3

REG_2007_1563 · zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2008

(1)Die Mengen, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, der im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 einzuführenden Erzeugnisse sind im Anhang festgelegt.
(2)Zur Berechnung des „Schlachtkörperäquivalents“ gemäß Absatz 1 wird das Nettogewicht des Schaf- und Ziegenfleischs mit folgenden Koeffizienten multipliziert: a) lebende Tiere: 0,47; b) entbeintes Lamm- und Zickleinfleisch: 1,67; c) entbeintes Hammel-, Schaf- und Ziegenfleisch (außer Zickleinfleisch) und Mischungen hiervon: 1,81; d) nicht entbeinte Erzeugnisse: 1,00. „Zicklein“ sind Ziegen bis zu einem Alter von einem Jahr.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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