(1)Drittstaatemittenten kann in folgenden Fällen gestattet werden, in Einklang mit den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellte Abschlüsse zu verwenden, um den Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG nachzukommen und abweichend von Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 historische Finanzinformationen gemäß dieser Verordnung für einen nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden und spätestens am 31. Dezember 2011 endenden Zeitraum vorzulegen: 1. Die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zuständige Drittstaatsbehörde hat sich bis zum 30. Juni 2008 öffentlich verpflichtet, diese Standards den „International Financial Reporting Standards“ bis zum 31. Dezember 2011 anzunähern, und folgende Bedingungen sind erfüllt: a) die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zuständige Drittstaatsbehörde hat vor dem 31. Dezember 2008 ein umfassendes Konvergenzprogramm erstellt, das vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden kann; b) das Konvergenzprogramm wird tatsächlich unverzüglich umgesetzt, und die für seinen Abschluss erforderlichen Mittel werden für die Durchführung bereitgestellt; 2. die für die betreffenden nationalen Rechnungslegungsgrundsätze zuständige Drittstaatsbehörde hat sich bis zum 30. Juni 2008 öffentlich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2011„International Financial Reporting Standards“ zu übernehmen, und in dem Drittstaat werden wirksame Maßnahmen ergriffen, um den fristgerechten und vollständigen Übergang zu den „International Financial Reporting Standards“ zu diesem Datum sicherzustellen, oder die Behörde hat mit der EU vor dem 31. Dezember 2008 eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung erreicht.
(2)Der Beschluss nach Absatz 1, die Verwendung der nach den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellten Abschlüsse weiterhin zu gestatten, erfolgt gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 2003/71/EG und des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG.
(3)Gestattet die Kommission, dass nach den Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats erstellte Abschlüsse gemäß Absatz 1 weiterhin verwendet werden dürfen, so prüft sie regelmäßig, ob die Bedingungen gemäß Buchstabe a bzw. b weiterhin erfüllt sind, und erstattet dem Europäischen Wertpapierausschuss und dem Europäischen Parlament entsprechend Bericht.
(4)Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt, so fasst die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 2003/71/EG und des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG einen Beschluss zur Änderung ihres Beschlusses nach Absatz 1 in Bezug auf diese Rechnungslegungsgrundsätze.
(5)Zwecks Erfüllung der in diesem Artikel genannten Aufgabe konsultiert die Kommission zunächst den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) je nach Einzelfall zum Konvergenzprogramm oder zu den Fortschritten bei der Übernahme der IFRS.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025
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