Anhang II – TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

REG_2007_1579 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

1.Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.
2.In einem Mitgliedstaat, in dem die gesetzliche Mindestmaschenöffnung für Netze zum Steinbuttfang vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weniger als 200 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 180 mm zum Steinbuttfang verwendet werden.
3.Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt nicht weniger als 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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