Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2007_1579 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008)

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
a)„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;
c)„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
d)„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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