Art. 2

REG_2007_257 · zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Ausfuhrerklärungen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2007 angenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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