Anhang IID – FANGMÖGLICHKEITEN UND FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN ICES-BEREICH IIIA UND ICES-UNTERGEBIET IV SOWIE DEN EG-GEWÄSSERN VON ICES-BEREICH IIA SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

REG_2007_41 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen

1.
Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe, die in ICES-Bereich IIIa und ICES-Untergebiet IV sowie im Bereich IIa (EG-Gewässer) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm fischen.
Dieselben Bedingungen gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Erlaubnis zum Fang von Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Bereichs IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen gemäß der Fußnote 13 zu Tabelle 3 der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 1.
Dezember 2006.
2.
Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag im Gebiet: a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages, oder ein Teil dieses Zeitraums, oder b) jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden gemäß Eintrag im Gemeinschaftslogbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt in jedem Teil dieses Zeitraums.
3.
Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1.
März 2007 eine Datenbank ein, in die für ICES-Bereich IIIa und ICES-Untergebiet IV für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden: a) Name und interne Registriernummer des Schiffes; b) installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86; c) die Anzahl Tage im Gebiet beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenen Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm; d) die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage im Gebiet und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.
4.
Jeder Mitgliedstaat berechnet die folgenden Angaben: a) für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage; b) die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2006.
5.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2007 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Fischereiaufwand im Jahr 2005 nicht übersteigt.
6.
Unbeschadet der Aufwandsbeschränkung nach Nummer 5 gilt auch, dass die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage, die von jedem Mitgliedstaat frühestens ab 1.
April 2007 für die Zwecke der Versuchsfischerei genutzt werden, zwischen dem 1.
April und dem 6.
Mai nicht höher als 30 % der im Jahr 2005 genutzten Kilowatt-Tage sein darf.
7.
Der von zwei Schiffen der Färöer entfaltete Fischereiaufwand für die Zwecke der Versuchsfischerei darf nicht höher sein als 2 % des von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 6 zu demselben Zweck entfaltete Fischereiaufwand.
8.
Die TAC und Quoten für Sandaal im ICES-Bereich IIIa und den EG-Gewässern von ICES-Bereich IIa und Untergebiet IV gemäß Anhang I werden von der Kommission so früh wie möglich auf der Grundlage von Gutachten des ICES und des STECF über die Größe des Nordsee-Sandaal-Nachwuchsjahrgangs 2006 nach folgenden Regeln überprüft: a) Schätzen der ICES und der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2006 auf weniger als 150 000 Mio.
Exemplare in der Altersgruppe 1, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm für den Rest des Jahres 2007 verboten.
In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in ICES-Bereich IIIa und Untergebiet IV sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.
Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan zur Überwachung der Fangbegrenzung. b) Schätzen der ICES und der STEFC für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2006 auf über 150 000 Mio.
Exemplare in der Altersgruppe 1, so wird die TAC (in 1 000 t) anhand folgender Rechnung ermittelt: TAC2007 = - 597 + (4.073*N1) wobei N1 die Echtzeit-Schätzung der Altersgruppe 1 in Milliarden ist und die TAC in 1 000 t angegeben; c) Unbeschadet von Buchstabe b übersteigt die TAC nicht 400 000 t. d) Die Verordnung der Kommission über die Überprüfung der TAC und der Quoten für Sandaal im ICES-Bereich IIIa und in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa und des Untergebiets IV im Anschluss an das wissenschaftliche Gutachten gemäß den Buchstaben a und b gilt ab dem Tag der Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anordnung der erforderlichen Überprüfung.
9.
Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Gerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1.
August 2007 bis 31.
Dezember 2007 verboten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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