Art. 7 – Information und Bekanntmachung

REG_2007_439 · zur Umsetzung des Beschlusses 2006/526/EG des Rates über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

(1)Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Programme in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, um die Rolle der Gemeinschaft bei diesen Programmen ins Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit zu bringen.
(2)Die örtliche Regierung Grönlands gewährleistet insbesondere, dass Vertreter der Gemeinschaftsorgane in gebührender Weise an den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit den unterstützten Programmen beteiligt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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