Anhang II – Überprüfung des für Streichfett angegebenen Fettgehalts

REG_2007_445 · mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

Der zu kontrollierenden und analysierenden Partie sind fünf Stichproben zu entnehmen. Es ist wie folgt zu verfahren:
A. Das arithmetische Mittel der fünf Analyseergebnisse wird mit dem angegebenen Fettgehalt verglichen. Es wird von einer Übereinstimmung mit dem angegebenen Fettgehalt ausgegangen, wenn das genannte arithmetische Mittel um nicht mehr als 1 Prozentpunkt vom angegebenen Fettgehalt abweicht.
B. Die genannten fünf Ergebnisse werden einzeln mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Toleranzwert verglichen (2 Prozentpunkte des angegebenen Fettgehalts). Weicht ihr Höchst- bzw. Mindestwert um 4 Prozentpunkte oder weniger voneinander ab, so wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind.
Besteht Übereinstimmung zwischen den nach A. und B. erhaltenen Ergebnissen, so wird davon ausgegangen, dass die überprüfte Partie die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass eines der fünf Einzelergebnisse den Toleranzwert von 2 Prozentpunkten überschreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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