Art. 8 – Verfahren

REG_2007_458 · über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)

(1)Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzt wurde.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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