Art. 20a – Produktionsabgabe

REG_2007_551 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 teilen die Mitgliedstaaten jeweils spätestens am 31. Januar eines Jahres jedem zugelassenen Zucker und jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen den Betrag der Produktionsabgabe mit, den es für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlen hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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