ErwGr. 3

REG_2007_617 · über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachfolgend „AKP-Staaten“genannt) (außer für die Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“ genannt) für den Sechsjahreszeitraum 2008-2013 auf 22 682 Mio. EUR aus dem durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 10. EEF festgesetzt. Von dem durch das Interne Abkommen festgesetzten Betrag für den 10. EEF sollten — wie in dem mehrjährigen Finanzrahmen 2008-2013 in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehen — 21 966 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen werden, 286 Mio. EUR sollten für die ÜLG bereitgestellt werden, und 430 Mio. EUR sollten der Kommission für Unterstützungsausgaben zugewiesen werden, die mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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