Art. 2a

REG_2007_631 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den im Anhang aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
a)die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannten Mission (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.
b)die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, falls folgende Bedingungen erfüllt sind: i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, und ii) der betreffende Mitgliedstaat hat dem gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sowie die Absicht seiner zuständigen Behörde, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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