Art. 25 – Verjährungsfristen für die Verhängung von finanziellen Sanktionen

REG_2007_658 · über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden

(1)Das Recht der Kommission, eine Entscheidung über die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 6 zu erlassen, endet nach fünf Jahren. Das Recht der Kommission, finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 19 zu erlassen, endet nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoß begangen worden ist. Bei dauernden oder wiederholten Verstößen beginnt die Verjährungsfrist jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoß beendet ist.
(2)Jede Maßnahme der Agentur oder der Kommission im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Verstoßes oder mit einem Verstoßverfahren führt zu einer Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Verjährungsfristen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung dem Zulassungsinhaber bekannt gegeben wird.
(3)Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine finanzielle Sanktion verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 4 ruht.
(4)Die Verjährungsfrist für die Verhängung von finanziellen Sanktionen wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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