Art. 13 – Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften

REG_2007_708 · über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

Eine Genehmigung für die Einführung im Rahmen dieser Verordnung darf nur erteilt werden, wenn erkennbar ist, dass die Anforderungen anderer Rechtsvorschriften eingehalten werden können; zu diesen Anforderungen gehören insbesondere
a)die Tiergesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/88/EG;
b)die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (11).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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