Art. 1 – Gegenstand

REG_2007_715 · über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge

(1)Diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (nachstehend „Fahrzeuge“ genannt) und Ersatzteilen wie emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch hinsichtlich ihrer Schadstoffemissionen fest.
(2)Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (nachstehend „OBD-Systeme“ genannt), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)‚Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg;
b)‚Motor‘ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
c)‚besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)‘ ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.12.2025

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