Art. 187 – Berechnung der Zahlungen

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Abweichend von Artikel 44 wird der Beitrag der Gemeinschaft zu den Programmen im Rahmen dieser Komponente berechnet, indem der Kofinanzierungssatz, der im Finanzierungsbeschluss für jede Prioritätsachse festgelegt wird, unter Berücksichtigung des für die Prioritätsachse festgesetzten Höchstbeitrags der Gemeinschaft auf die durch die Ausgabenerklärung bescheinigten zuschussfähigen Ausgaben angewandt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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