Art. 97 – Besondere Bedingungen für den Standort der Vorhaben

REG_2007_718 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)In hinreichend begründeten Fällen können Ausgaben, die bei der Durchführung von Vorhaben oder Teilen von Vorhaben in Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten entstanden sind, die an die im Rahmen des grenzübergreifenden Programms förderfähigen Gebiete angrenzen, zu bis zu 20 % des Beitrags der Gemeinschaft zu diesem Programm aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. In Ausnahmefällen kann diese Flexibilität nach Vereinbarung zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern auf die Gebiete der NUTS-Ebene 2 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, die entsprechenden Gebiete ausgedehnt werden, in denen die förderfähigen Gebiete liegen. Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die Partnern außerhalb des Programmgebiets im Sinne des Unterabsatzes 1 entstanden sind, sofern die Ziele des Projekts nur unter Mitwirkung dieses Partners verwirklicht werden konnten.
(2)Die an dem betreffenden Programm teilnehmenden Länder gewährleisten die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieser Ausgaben. Die Auswahl von Vorhaben außerhalb des förderfähigen Gebietes nach Absatz 1 wird bestätigt a) bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführt werden, von der in Artikel 102 genannten Verwaltungsbehörde; b) bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der dezentralen Mittelverwaltung in begünstigten Ländern durchgeführt werden, von den in Artikel 28 genannten operativen Strukturen; c) bei Programmen oder Teilen von Programmen, die im Wege der zentralen Mittelverwaltung in begünstigten Ländern durchgeführt werden, von der Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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