Art. 4 – Inkrafttreten

REG_2007_754 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt jedoch in Bezug auf die Änderungen nach Anhang I Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2007.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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