Art. 11 – Allgemeine Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung

REG_2007_834 · über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften.
Im Einklang mit besonderen Bestimmungen, die nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder, im Falle der Aquakultur, Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. Dabei muss es sich bei Tieren um verschiedene Arten handeln. Bei der Aquakultur kann dies die gleiche Art betreffen, sofern eine angemessene Trennung zwischen den Produktionsstätten besteht. Bei Pflanzen muss es sich um verschiedene leicht zu unterscheidende Sorten handeln.
Wirtschaften gemäß Absatz 2 nicht alle Einheiten des Betriebs ökologisch/biologisch, muss der Unternehmer die Flächen, Tiere und Erzeugnisse, die in den ökologischen/biologischen Betriebseinheiten genutzt bzw. erzeugt werden, von den Flächen, Tieren und Erzeugnissen, die in den nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten genutzt bzw. erzeugt werden, getrennt halten und über die Trennung in angemessener Weise Buch führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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