ErwGr. 32

REG_2007_861 · zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Im Hinblick auf die Ziele der Einfachheit und Kosteneffizienz sollte die Partei, die ein Urteil vollstrecken lassen will, in dem Vollstreckungsmitgliedstaat — außer bei den Stellen, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats für das Vollstreckungsverfahren zuständig sind — keine Postanschrift nachweisen und auch keinen bevollmächtigten Vertreter haben müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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