Anhang II – Bestimmungen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung

REG_2007_88 · über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19

1.Der Vordruck, auf dem das „Certificate for the export of pasta to the USA“ erstellt wird, wird auf weißem holzfreiem Papier gedruckt, das für die Beschriftung nicht geleimt ist und zwischen 40 und 65 Gramm pro Quadratmeter wiegt. Es kann auch auf selbstkopierendem Durchschlagpapier gedruckt werden, das dieselben Merkmale aufweist.
2.Die Vordrucke haben das Format 210 auf 297 Millimeter (Format A4).
3.Es obliegt den Mitgliedstaaten, den Druck der Vordrucke vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
4.Die Mitgliedstaaten können fordern, dass die auf ihrem Staatsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache in einer ihrer Amtssprachen erstellt wird.
5.Das Original und die Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt; handschriftlich sind sie mit Druckbuchstaben und Tinte auszufüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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