ErwGr. 4

REG_2007_962 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/97 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindersaumfleisch des KN-Codes 0206 29 91

Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (4) die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 90 Tage ab dem Tag der Ausstellung festgelegt ist, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 996/97 klargestellt werden, dass die Lizenzen bis zum Ende des Einfuhrzollkontingentszeitraums gültig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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