Anhang III – Mitteilungen des Flaggenstaats

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

1.Inhalt der Mitteilungen des Flaggenstaats gemäß Artikel 20 Die Kommission fordert die Flaggenstaaten auf, die Namen, Anschriften und amtlichen Stempelabdrücke der öffentlichen Behörden in ihrem Staatsgebiet zu übermitteln, die befugt sind, a) Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zu registrieren, b) die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, zu gewähren, auszusetzen und einzuziehen, c) die Richtigkeit von Angaben in den in Artikel 13 genannten Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu validieren, d) Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ihre Fischereifahrzeuge beachten müssen, durchzuführen, zu überwachen und durchzusetzen, e) die Fangbescheinigungen zu überprüfen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, f) dem Muster in Anhang II entsprechende Vordrucke ihrer Fangbescheinigungen zu übermitteln und g) diese Mitteilungen zu aktualisieren.
2.Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen gemäß Artikel 13 Wurde eine Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation als Fangbescheinigungsregelung für die Zwecke dieser Verordnung anerkannt, so gelten die im Rahmen dieser Fangdokumentation übermittelten Mitteilungen der Flaggenstaaten als im Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs übermittelt, und dieser Anhang gilt als sinngemäß angewandt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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