Art. 16 – Vorlage und Kontrolle von Fangbescheinigungen

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die validierte Fangbescheinigung wird vom Einführer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, mindestens drei Werktage vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft vorgelegt. Die Frist von drei Werktagen kann je nach der Art des Fischereierzeugnisses, der Entfernung vom Ort der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft oder der Art des eingesetzten Beförderungsmittels angepasst werden. Die zuständigen Behörden kontrollieren nach den Grundsätzen des Risikomanagements die Fangbescheinigung anhand der Angaben, die in der Mitteilung des Flaggenstaats gemäß den Artikeln 20 und 22 enthalten sind.
(2)Abweichend von Absatz 1 können Einführer, denen der Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligt wurde, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von dem Eintreffen der Erzeugnisse unterrichten und die validierte Fangbescheinigung und damit zusammenhängende Unterlagen nach Artikel 14 für die Behörden zur Kontrolle gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder zur Überprüfung gemäß Artikel 17 bereithalten.
(3)Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ bewilligen, gehören: a) Niederlassung des Einführers im Gebiet dieses Mitgliedstaats; b) Einfuhrvorgänge und -mengen in einem Umfang, der die Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 rechtfertigt; c) bisher angemessene Einhaltung der Anforderungen im Rahmen der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; d) ein zufrieden stellendes System für die Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungs- und Verarbeitungsunterlagen, das angemessene Kontrollen und Überprüfungen zum Zwecke dieser Verordnung ermöglicht; e) vorhandene Einrichtungen hinsichtlich der Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen; f) gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen, und g) gegebenenfalls nachweisliche Zahlungsfähigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich Namen und Anschrift der „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ mit, nachdem sie diesen Status bewilligt haben. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Information auf elektronischem Wege zur Verfügung. Die Regeln für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ können nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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