Art. 22 – Aufzeichnungen und Informationsverbreitung

REG_2008_1005 · über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999

(1)Die Kommission führt über Staaten und deren zuständige Behörden, die ihr gemäß diesem Kapitel mitgeteilt wurden, Aufzeichnungen; in diesen Aufzeichnungen werden erfasst: a) die Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, welche Behörden für die Validierung, Kontrolle und Überprüfung von Fangbescheinigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Artikel 15, 16, 17 und 21 zuständig sind; b) die Flaggenstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 eingegangen sind, wobei diejenigen gekennzeichnet werden, für die eine Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 eingeführt wurde.
(2)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Staaten mit ihren in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand. Die Kommission stellt den Behörden in den Mitgliedstaaten, die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständig sind, die Angaben über die für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständigen Behörden der Flaggenstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(3)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Fangdokumentationsregelungen, die gemäß Artikel 13 anerkannt wurden, und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand.
(4)Die Mitgliedstaaten bewahren die Originale der für die Einfuhr vorgelegten Fangbescheinigungen, der für die Ausfuhr validierten Fangbescheinigungen und der validierten Teile der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.
(5)Die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewahren die Originale der in Absatz 4 genannten Dokumente gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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