Art. 24 – Sanktionen

REG_2008_1008 · über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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